Conference Agenda
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Daily Overview |
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S24: Applied Ethics 2
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1:30pm - 2:15pm
Das Unrecht sexueller Übergriffe und die sexuelle Erregung Universität Regensburg, Germany Ich skizziere in meinem Vortrag eine Antwort auf die Frage, wie sich das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung begründen lässt. Diese Antwort lautet, dass der Täter eines sexuellen Übergriffs darauf abzielt oder in Kauf nimmt, das Opfer in einen Zustand negativer sexueller Erregung zu versetzen. Negative sexuelle Erregung ist eine Form sexueller Erregung, deren motivationale, emotionale und sensorische Eigenschaften denen der prototypischen Form sexueller Erregung – Erregung, wie Menschen sie in von beiden Seiten gewollten und für beide Seiten sexuell erfüllenden sexuellen Interaktionen erleben –, konträr entgegengesetzt sind. Während positive Erregung mit der Motivation zum Vertiefen und Fortsetzen der sexuellen Interaktion, mit Emotionen des Glücks und der Lust und mit angenehmen körperlichen Sensationen verbunden ist, geht negative Erregung mit der Motivation zu meiden und zu fliehen, mit Empfindungen des Ekels und mit unangenehmen sensorischen Eindrücken einher. Da beide Formen sexueller Erregung unwillkürliche, durch das Subjekt nicht kontrollierbare Reaktionen auf sexuelle Stimuli sind, besteht eine Analogie zwischen dem Unrecht von Folter und dem Unrecht sexueller Übergriffe: im Zuge beider Verbrechen wird dem Opfer durch den Täter die Kontrolle über seine motivationalen, emotionalen und körperlichen Zustände entzogen, was eine gravierende Missachtung der Autonomie und potentiell eine dauerhafte Beschädigung der Subjektivität des Opfers bedeutet. 2:15pm - 3:00pm
Eine deontische Analyse des Verzeihens Georg-August-Universität Göttingen, Germany Verzeihen ist ein komplexes Phänomen. Um besser zu verstehen, wann Verzeihen geboten, verboten oder erlaubt ist, müssen wir verschiedene Fallgruppen unterscheiden. Hierzu wird zunächst ein klarer und von den mittlerweile üblichen Emotionstheorien abgegrenzter Begriff des Verzeihens entwickelt, anhand dessen drei Fallgruppen unterschieden werden: (1) Fälle, in denen ein Tatvorwurf gegenüber der Täterin nicht länger statthaft ist, (2) Fälle, in denen der Tatvorwurf an die Täterin zwar nicht unangebracht ist, die Täterin aber dennoch Gründe bietet, wie Reue, die positiv für ein Verzeihen sprechen, und schließlich (3) Fälle, in denen die Täterin keine Gründe zum Verzeihen anbietet. Hierauf aufbauend werden fünf unterschiedliche deontische Zuschreibungen je nach Fallgruppe unterschieden und vorgenommen: vollkommene Pflichten zu verzeihen, milde Pflichten, unvollkommene Pflichten, ein Verbot zu verzeihen und ein ethisch neutrales Erlaubtsein. Supererogatorische Fälle werden hingegen abgelehnt. Im Ergebnis argumentiert der Vortrag für eine Stufung von Gebotenheit, Verbotenheit sowie Erlaubtheit des Verzeihens, die feingliedriger als die üblichen Alternativen und zugleich systematisch begründet ist. 3:00pm - 3:45pm
Müssen moralische Expert*innen metaethische Realisten sein? 1: FernUniversität in Hagen; 2: Ludwig-Maximilians-Universität München Ob es moralische Expert*innen geben kann, ist in der philosophischen Literatur umstritten. Auf der einen Seite wird betont, dass sich moralische Expertise von Expertise in anderen Bereichen fundamental unterscheidet (assymetry thesis). Demgegenüber wird andererseits auf grundsätzliche Ähnlichkeiten moralischer und anderer, etwa wissenschaftlicher Expertise, verwiesen (unity thesis). Als Erklärung dafür wird u.a. die Existenz moralischer Tatsachen herangezogen: Insofern es moralische Tatsachen gibt, spricht prima facie nichts dagegen, moralische Expertise durch einen privilegierten Zugang zu diesen Tatsachen auszuweisen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, ob die Annahme moralischer Expertise auf einen metaethischen Realismus festgelegt ist. Im Vortrag gehen wir dieser Frage anhand einer Analyse zweier Strategien nach, die einen Konnex nicht-realistischer Ansätze und moralischer Expertise aufzuweisen versuchen. Daraus entwickeln wir eine Reihe von Bedingungen, deren Erfüllung es auch metaethisch nicht-realistischen Theorien erlaubt, von moralischer Expertise zu sprechen. Damit möchten wir die These belegen, dass moralische Expertise nicht notwendigerweise einen moralischen Realismus voraussetzt. 3:45pm - 4:30pm
„Das ist doch krank!“ Zur moralischen Notwendigkeit der Entstigmatisierung von nichtsuizidaler Selbstverletzung Georg-August-Universität-Göttingen, Germany In meinem Vortrag argumentiere ich für die Notwendigkeit einer Neukonzeption des Phänomens der nichtsuizidalen Selbstverletzung (NSSV), indem ich die moralische Dimension möglicher diskursiver Effekte bestehender NSSV-Konzeptionen aufzeige. Meine These lautet, dass NSSV-Konzeptionen, die auf medizinisch signifikante Formen von NSSV beschränkt sind, verdeckte normative Hintergrundannahmen implizieren, die Selbstverletzungen sowie Verhalten, das diese evoziert, qua der Kategorisierung als NSSV als nicht-gesund, als deviant und als krank setzen, und dass hierdurch Stigmata gegenüber Betroffenen verstärkt werden können. Daraus leite ich ab, dass eine adäquate NSSV-Konzeption nicht auf medizinisch signifikantes Verhalten beschränkt sein und NSSV somit nicht prima facie pathologisiert werden sollte. Stattdessen schlage ich vor, NSSV als ein Kontinuum menschlichen Verhaltens und als genuin heterogen aufzufassen. Hierzu lege ich argumentativ dar, dass (1) neben medizinischen auch gesellschaftliche Konzeptionen von Krankheit sowie von Elementen dieser Kategorie existieren, die negative moralische Implikationen aufweisen, und (2) dass gesellschaftliche NSSV-Konzeptionen per se unter der Kategorie Krankheit verortet sind. Wenn (2) zutrifft, dann weisen gesellschaftliche NSSV-Konzeptionen durch (1) notwendigerweise negative moralische Implikationen auf, wodurch Betroffene Stigmatisierungen erfahren. Um dem entgegenzuwirken, plädiere ich für eine Neukonzeption von NSSV, die NSSV nicht per se pathologisiert, sondern zunächst wörtlich auffasst. 4:30pm - 5:15pm
Would You Still Love Me If I Were a Worm? Robust Relationships and Why Beliefs Cannot be the Grounds for Normative Blackballing University of Salzburg, Austria Normative blackballing is a practise that actively terminates a friendship. This paper argues that normative blackballing is not morally permissible in cases where one party develops morally bad beliefs if we hold the view that friendships are robust attachments. I will draw on Brennan’s work (2023) and take the argument as given that no objective sufficiency criteria can be offered to justify normative blackballing. I will then show how subjective accounts also fail to justify normative blackballing by showing that there is no mechanism to appropriately weigh trivial, but passionately held, beliefs, nor beliefs that betray a ‘special interest’ in a particular moral topic. If any belief an agent themself considers sufficiently bad justifies normative blackballing, then this undermines friendship’s robust nature. We either have to accept the subjective criteria and reject robustness, or accept robustness and deny that beliefs are sufficient for normative blackballing. Given how undesirable and counter-intuitive the former option is, I suggest we adopt the latter position. 5:15pm - 6:00pm
Predictive Analytics: are we statistical victims? RWTH Aachen University, Germany “Predictive analytics”(PA) defines the use of algorithms and techniques such as data analytics and Machine Learning to infer sensitive attributes (personal information, future behavior) of target individuals based on large data sets about many other individuals. The pervasiveness of PA raises ethical questions about its legitimacy, and claims of legal shield against the imposed harms. As predictive systems do not extort information and merely generate probabilistic predictions, however, public discussions, normative conceptualizations, and legal frameworks are not adequately equipped to address moral and regulatory demands. This paper argues that, while concerns are legitimate, most attempts in the literature, which appeal to the concept of privacy, do not answer them successfully. Rather, I shift the focus here on a critical albeit unexplored issue: while other cases of elicitation of information or privacy breaches impose harms on us as identified victims, we are statistical victims of predictive systems, as the identity of target individuals cannot be known ex-ante, when training data are collected. The statistical victim problem, a key issue in moral philosophy, thus provides useful conceptual lenses to normatively assess PA. As different responses to the normative relevance of statistical victims are reasonable, more or less stringent obligations might be justified. | ||

